Schulordnung
Schulordnung
Schulordnung
Das Zusammenleben in der Gemeinschaft erfordert, dass der Einzelne sich einordnet und auf seine Mitmenschen Rücksicht nimmt. Die Beachtung der äußeren Ordnung ist zugleich Ausdruck des Gemeinschaftsgefühls aller in der Schule.
Vernunft, Achtung und Menschlichkeit bestimmen das Klima an unserer Schule.
Jeder Schüler hat das Recht, die für ihn bestmöglichen Lernergebnisse zu erreichen und seine Fähigkeiten zu entfalten.
Selbstverantwortung der Schüler
- Jeder Schüler informiert sich selbst über Stundenvertretung und Ausfall.
- Die Schüler finden sich rechtzeitig und vorbereitet vor Unterrichtsbeginn in ihren Unterrichtsräumen ein.
- Hausaufgaben werden regelmäßig, ordentlich und vor allem termingerecht angefertigt.
- Die Schüler vom Dienst sorgen für Ordnung in den Pausen.
- Jeder Schüler ist für sein Verhalten gegenüber anderen verantwortlich, das schließt insbesondere verbale und körperliche Gewalt, Sachbeschädigung und Vandalismus ein.
- Wasser und Kaugummi sind im Unterricht erlaubt.
- BYOD-Regelungen (siehe Anhang: Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und schulische digitale Infrastruktur) sind ab Kl. 10 gesondert festgehalten.
Ablauf des Unterrichtstages
- Der Unterricht beginnt und endet mit dem Klingelzeichen. Die Arbeitsmaterialien liegen bereit, der Schüler steht an seinem Arbeitsplatz.
- Die Jacken sind an die dafür vorgesehenen Haken zu hängen.
- In den kleinen Pausen bleiben die Schüler in den Räumen. Die Flure sind kein Aufenthaltsort, das Toben ist untersagt.
- Während der großen Pausen verlassen alle Schüler das Schulgebäude.
- Schüler ab Klasse 7 dürfen mit Erlaubnis der Eltern in der Mittagspause das Schulgelände verlassen.
- Bis zur Abfahrt des Busses verbleiben die Fahrschüler bis Klasse 6 auf dem Schulhof unter Aufsicht einer Lehrkraft.
Regeln
- Den Anweisungen der Lehrkräfte und anderer Mitarbeiter der Schule ist Folge zu leisten.
- Regelung: Fehlzeiten und Krankschreibung vom Arzt sind ab dem 3. Krankheitstag vorzulegen!
- Einlass: Ab 7:15 Uhr darf das Schulgebäude betreten werden.
- Das Betreten des Schulgeländes von außerschulischen Personen ist ohne Anmeldung im Sekretariat nicht erlaubt.
- Auf dem gesamten Schulgelände sind Fahrräder zu schieben. Die Fahrräder sind im Fahrradständer abzustellen.
- Toiletten sind ebenfalls nicht als Aufenthaltsraum zu nutzen.
- Müll, Papier, Glas und Essenreste sind in den dafür bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
- Hort ab 6:00 Uhr in der Mensa, Einlass über den Seiteneingang bei der Turnhalle.
- Toilettenbenutzung: 5. – 10. Klasse in der 1. Etage Jungentoilette, 2. Etage Mädchentoilette
1. – 4. Klasse in der 1. Etage Mädchentoilette, 2. Etage Jungentoilette
- Nicht erlaubt sind:
- der Genuss, die Weitergabe oder der Handel mit Alkohol, Zigaretten und anderen Suchtmitteln,
- das Mitführen von Waffen und so genannte Anscheinswaffen (Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlichsehen) im Sinne des Waffengesetzes, darüber hinaus das Mitbringen gefährlicher Gegenstände und Substanzen. Dazu gehören beispielsweise Küchen- und Taschenmesser, Werkzeuge, Pfefferspray, Laserpointer, Feuerwerkskörper, Chemikalien und auch Spielzeugwaffen,
- alle Erscheinungsformen rechts- und linksradikaler Gesinnung, insbesondere das Tragen und Repräsentieren von Kleidung und Symbolen, welche als Sympathiebekundung für nationalsozialistische, Gewalt verherrlichende, rassistische oder menschenverachtende Einstellung aufgefasst oder gedeutet werden können,
- das Verwenden des Handys ohne Erlaubnis der Lehrkraft,
- das Radfahren auf dem Schulhof,
- das Konsumieren von koffeinhaltigen Getränken (Energiedrinks, Kaffee, etc.) für Schüler:innen,
- Smartwatches bei Leistungsbewertungen.
Konsequenzen
- Bei Verstößen gegen die Hausordnung können die Schüler zu gemeinnützigen Tätigkeiten innerhalb der Schule herangezogen werden.
- Verstöße und Zuwiderhandlungen werden nach den entsprechenden Paragraphen des jeweils gültigen Schulgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern geahndet.
- Unter anderem werden in den folgenden Fällen, die auch strafrechtlich im zivilen Leben verfolgt werden können, grundsätzlich von Seiten der Schule Ordnungsmaßnahmen veranlasst und ggf. Strafanzeige erstattet.
- Körperliche Gewalt mit Vorsatz und Verletzungsfolge
- Mobbing - Verleumdung
- mutwillige Sachbeschädigung - Vandalismus
- Diebstahl
- Fälschung
- Drogen
- Drohung und Erpressung
- Beleidigung gegenüber dem Schulpersonal
Anlage: BYOD-Regelung und Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und schulische digitale Infrastruktur
BYOD - Regelung
Die Nutzung ist für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 10 ist unter folgenden Regeln und Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und schulische digitale Infrastruktur erlaubt.
(Beschluss der Schulkonferenz vom 08.10.2025 und Elternratsbeschluss vom 04.11.2025)
Regeln
1. Unter „BYOD“-Geräten werden Tablets und Notebooks verstanden, die über eine weitere Eingabemöglichkeit (Stift oder Tastatur) verfügen. Die Nutzungsordnung bezieht sich ausdrücklich nicht auf Smartphones.
2. Die Nutzung erfolgt freiwillig, wobei die Lehrkraft über Art und Umfang der Nutzung entscheiden kann. So kann die Nutzung in bestimmten Unterrichtsphasen oder für bestimmte Aufgaben untersagt sein.
Leistungskontrollen erfolgen immer schriftlich auf Papier. Sollte eine Lehrkraft grundsätzlich keine Nutzung wünschen, so gibt sie dies zu Beginn des Schuljahres bekannt.
3. Das Internet ist nur nach Anweisung durch den/die Lehrer:in zu benutzen. Einen Anspruch für einen WLAN-Zugang in der Schule besteht nicht.
4. Der/Die Schüler:in trägt selbst die Verantwortung für das persönliche Endgerät. Die Schule übernimmt keine Haftung bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung.
5. Der Datenschutz ist zu beachten. Es dürfen keinerlei Fotos, Videos oder Tonaufnahmen, auf denen andere Personen zu erkennen sind, angefertigt oder gespeichert werden. Das Anfertigen von Mitschriften soll gefördert werden (motorischer Lerntyp), dementsprechend ist das Fotografieren von Tafelbildern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch den/die Lehrer:in erlaubt.
6. Das Urheberrecht ist zu beachten. Es dürfen keine Inhalte auf den Geräten gespeichert oder geteilt werden, für die kein Nutzungsrecht besteht.
7. Das Gerät muss stets betriebsbereit sein (ausreichend aufgeladen, ausreichend freier Speicherplatz, Daten offline auf dem Gerät verfügbar). Geräte dürfen nicht an schulischen Steckdosen aufgeladen werden (ggf. Powerbank nutzen).
8. Die Nutzung dient unterrichtlichen Zwecken. Apps zur Unterhaltung (Spiele, Social-Media, etc.) und die private Nutzung sind während des gesamten Schultages nicht erlaubt.
9. Lehrkräften ist nach Aufforderung Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen (z.B. Heft, Arbeitsblätter) zu gewähren.
10. Daten sollen strukturiert und übersichtlich gespeichert werden (z.B. Datumsangabe, Sortierung nach Fächern und Themen, etc.).
11. Die Soundausgabe wird deaktiviert. Zur Nutzung multimedialer Lerninhalte sollen Kopfhörer verwendet werden.
12. Der Ad-hoc-Dateiversand (z.B. AirDrop, Bluetooth) ist grundsätzlich nur in empfangender Richtung zulässig. Der Versand einer Datei ist vorher durch die Lehrkraft zu genehmigen.
Verstöße
• Nutzungssperre je nach Schwere durch den Fachlehrer
in der
- laufende Stunde
- Woche
- Monat
- Schuljahr
Nutzungsordnung für digitale Endgeräte und schulische digitale Infrastruktur
Präambel
Die Schule fördert eine verantwortungsvolle, reflektierte und kompetente Nutzung digitaler Medien. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler auf einen souveränen Umgang mit digitalen Technologien vorzubereiten – als Teil einer zeitgemäßen Bildung, die Medienkompetenz, Datenschutz, kritische Informationsbewertung und respektvolle digitale Kommunikation einschließt
1. Geltungsbereich
Diese Nutzungsordnung gilt für alle Personen, die digitale Geräte und die schulische digitale Infrastruktur des Müritz-Schulcampus Rechlin nutzen. Dazu gehören schulische Endgeräte, schulisch genutzte private Endgeräte, Lernmanagementsysteme sowie das schulische WLAN. Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, sich an diese Ordnung zu halten. Verstöße können pädagogische, disziplinarische oder rechtliche Konsequenzen haben.
Verhaltensregelung/en
o Mit dem Betreten des Schulgebäudes werden alle Geräte ausgeschaltet im privaten Bereich –nicht sichtbar –verwahrt (z. B. Tasche, Jacke, Schließfach, etc.). Dies gilt nicht im Notfall oder auf Anordnung der Lehrkräfte für die Nutzung zu Erziehungs- und Bildungszwecken. Jede private oder gewerbliche Nutzung ist unter Verwendung von schulischen Geräten oder Diensten untersagt.
Haftungsregelung
o Für von SuS privat mitgebrachte Gegenstände, die nicht originär der Schulpflichterfüllung dienen oder für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrag (oder den Unterricht) tatsächlich notwendig sind, übernimmt die Schule grundsätzlich keine Haftung.
o Passwörter (Erlangen, Nutzen, Computerbetrug) und ihre missbräuchliche Verwendung kann zu ganzem oder teilweisem Versagen der Nutzung der von der Schule bereitgestellten Dienste oder Geräte führen.
o keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z. B. keine Bild- und/oder Tonaufnahmen ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen)
o kein Einsatz unerlaubter Hilfsmittel bei Leistungskontrollen (Täuschungsversuch)
o kein Verstoß gegen Urheberrecht (Lizenzverletzungen, Nutzungsbestimmungen, Nutzungsbedingungen, Terms, etc.)
o kein Verstoß gegen kunsturheberrechtliche Bestimmungen
o keine Verletzung des Medienrechts
o Beachtung des Datenschutzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)
- Bei Verletzung des geltenden Rechts in Bezug auf Jugendschutz (insbesondere Abschnitt 3 JuSchG im Bereich der Medien) und des Strafrechts (insbesondere § 201 und 201a StGB-Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bild- und Tonaufnahmen) erfolgt eine Anzeige von Seiten der Schule.
2. Nutzung privater digitaler Endgeräte
2.1 Allgemeine Regelung:
- Private digitale Endgeräte wie Smartphones, Kopfhörer, Smartwatches usw. sind während des Schultages im ausgeschalteten Zustand im Schulranzen oder der Tasche aufzubewahren.
- Die Nutzung dieser Geräte im Unterricht, auf dem Schulgelände oder während der Pausen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung einer Lehrkraft oder der Schulleitung erlaubt. Ausnahmen sind Notfälle oder medizinisch notwendige Anwendungen.
2.2 Ausnahmen für die Oberstufe:
- Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse dürfen ihre privaten Endgeräte (Tablets) grundsätzlich im schulischen Kontext nutzen, sofern dies den Unterricht nicht stört.
- In Prüfungen sind private Endgeräte auszuschalten und außerhalb der Reichweite / des direkten Zugriffs aufzubewahren. Zuwiderhandlungen können als Täuschungsversuch gewertet werden.
2.3 Maßnahmen bei Missbrauch:
- Bei Regelverstößen kann das Gerät durch schulisches Personal eingezogen und bis zum Ende des Schultages im Sekretariat verwahrt werden. Dem Betroffenen ist hierüber eine Quittung auszuhändigen, welche bei der Abholung vorzuzeigen/abzugeben ist.
- Bei Täuschungsversuchen in Leistungskontrollen oder Prüfungen unter Nutzung unerlaubter Hilfsmittel ist das Ansetzen einer Wiederholungsprüfung oder in schweren Fällen eine Sanktionsnote möglich.
3. Schulisch genutzte private Endgeräte (z.B. Tablets)
- Geräte, die speziell für den schulischen Einsatz angeschafft wurden, dürfen nur für schulische Zwecke genutzt werden.
- Die Nutzung erfolgt nach Anweisung der Lehrkraft.
- In Prüfungen sind diese Geräte auszuschalten und sicher zu verwahren.
- Jede zweckentfremdete oder den schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrag beeinträchtigende oder störende Nutzung kann zu pädagogischen Maßnahmen oder disziplinarischen Konsequenzen führen.
4. Nutzung schulischer Endgeräte
- Schulische Geräte (z. B. Tablets, Beamer, Smartboards, Monitore) dürfen ausschließlich zu schulischen Zwecken / zur Erreichung der Erziehungs- und Bildungsziele genutzt werden.
- Die private oder gewerbliche Nutzung dieser Geräte ist untersagt.
- Für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden haften die Verursachenden. - Schäden oder technische Probleme sind unverzüglich zu melden.
- Während der Nutzung der Geräte ist in den Klassen- und Fachräumen der Verzehr von Speisen und Getränken verboten.
5. Nutzung der schulischen digitalen Infrastruktur
5.1 Technische Veränderungen:
- Veränderungen an der Hardware, der Software oder am Netzwerk der Schule sind nicht gestattet.
- Es ist untersagt, fremde Geräte oder Speichermedien (z. B. USB-Sticks) an schulische Computer oder Netzwerke anzuschließen.
- Das unkontrollierte Laden oder Verschicken großer Dateien ist zu vermeiden.
5.2 Datenspeicherung:
- Nutzende sind selbst für die Sicherung ihrer Daten verantwortlich.
- Die Schule ist berechtigt, unberechtigt gespeicherte Dateien zu löschen
6. Nutzung des schulischen WLAN
- Das schulische WLAN darf nur für Erziehungs- und Bildungszwecke und schulische, bzw. schulorganisatorische Zwecke genutzt werden.
- Der Zugang kann durch technische Maßnahmen (z.B. Filter) eingeschränkt werden.
- Die Schule behält sich vor, bestimmte Seiten zu sperren und/oder den Zugang zeitlich zu begrenzen.
- Ein Anspruch auf Verfügbarkeit schulischer Dienste besteht nicht.
7. Datenschutz und Datensicherheit
- Die Schule darf im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht den Datenverkehr kontrollieren und protokollieren.
- Die gespeicherten Daten werden in der Regel nach 180 Tagen gelöscht, es sei denn, es liegt ein Missbrauchsverdacht vor.
- Stichprobenartige Überprüfungen sind erlaubt.
- Die geltende Datenschutzerklärung der Schule ist zu beachten.
8. Jugendschutz / Kinder- und Jugendmedienschutz
8.1 Verbotene Inhalte:
- Es ist untersagt, Inhalte aufzurufen, zu speichern oder zu verbreiten, die gegen geltende Gesetze oder schulische Grundwerte verstoßen. Hierzu zählen insbesondere: pornographische, extremistische, gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Inhalte, diskriminierende oder beleidigende Darstellungen, Inhalte, die gegen das Urheberrecht, Datenschutzrecht oder Persönlichkeitsrechte verstoßen.
8.2 Maßnahmen bei unbeabsichtigtem Zugriff:
- Sollte der Zugriff auf solche Inhalte unbeabsichtigt erfolgen, ist der Vorgang sofort zu beenden und unverzüglich der zuständigen Lehrkraft oder Aufsichtsperson zu melden.
8.3 Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und Jugendmedienschutz- Staatsvertrags (JMStV):
- Die Schule verpflichtet sich zur Einhaltung des JuSchG sowie des JMStV. Dies beinhaltet unter anderem die Sicherstellung altersangemessener Inhalte, den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen und die altersgerechte Aufklärung über Gefahren im digitalen Raum.
8.4 Besondere Schutzpflichten der Schule:
- Die Schule schützt Schülerinnen und Schüler vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten durch geeignete pädagogische und technische Maßnahmen.
8.5 Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer:
- Die Nutzenden dürfen keine Inhalte verbreiten, die anderen schaden oder gegen Altersfreigaben verstoßen. Die Nutzung sozialer Medien erfolgt unter Beachtung der Altersgrenzen, der geltenden Gesetze und Verordnungen und der schulischen Regeln.
9. Maßnahmen bei Verstößen
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Schulleitung die Nutzung digitaler Geräte in der Schule und Dienste der Schule zeitlich befristet einschränken oder untersagen.
- Eine solche Maßnahme kann sich auf Einzelpersonen, Klassen, Jahrgänge oder die gesamte Schülerschaft beziehen, muss jedoch verhältnismäßig sein.
- Die Maßnahme ist in der Regel auf maximal einen Monat befristet, kann jedoch verlängert werden, wenn dies zur Wahrung des Schulfriedens notwendig ist.
10. Schlussbestimmungen
- Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der Schulordnung und tritt mit Bekanntgabe zum 10.11.2025 in Kraft.
- Zu Beginn jedes Schuljahres erfolgt eine verpflichtende Nutzerbelehrung, die im Klassenbuch dokumentiert wird.
- Verstöße gegen die Ordnung können schulrechtliche Maßnahmen, strafrechtliche Ermittlungen und Konsequenzen sowie zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
- Sollte ein Teil dieser Ordnung unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt gültig.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Ort, Datum: Rechlin, 04.11.2025
Unterschrift Schulleitung: